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   BSG, 13.08.1965 - 11/1 RA 207/62   

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https://dejure.org/1965,4255
BSG, 13.08.1965 - 11/1 RA 207/62 (https://dejure.org/1965,4255)
BSG, Entscheidung vom 13.08.1965 - 11/1 RA 207/62 (https://dejure.org/1965,4255)
BSG, Entscheidung vom 13. August 1965 - 11/1 RA 207/62 (https://dejure.org/1965,4255)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rentenversicherung - Beitragsbefreiung - Befreiungsvoraussetzungen - Befreiungsversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht - Befreiungsanspruch

Papierfundstellen

  • BSGE 23, 241
  • BB 1965, 1150
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.09.1959 - II ZR 7/59

    Bezugrechtsänderung bei Befreiungsversicherung

    Auszug aus BSG, 13.08.1965 - 1 RA 207/62
    Hätte diese Möglichkeit ausgeschlossen werden sollen, so hätte dies (vgl. zutreffend Urteil des BGH vom 25. September 1959 - BGHZ 30, 330 ff, 33/334) als Eingriff in die Vertragsfreiheit einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedurft.
  • BSG, 11.04.1984 - 12 RK 68/82

    Angestelltenversicherungspflicht - Befreiung eines ausländischen Angestellten -

    Ob dies auch für Befreiungsbescheide nach Art. 2 § 1 AnVNG gilt, die bisher als "nicht widerruflich, sofern die Voraussetzungen für die Befreiung bei Erlaß des Bescheides vorgelegen haben", angesehen worden sind (vgl. BSGE 23, 241, 244), kann dahingestellt bleiben.

    Das bedeutete zwar nicht, daß die Vertragsleistungen denen der AV gleichwertig sein mußten (BSGE 23, 241, 245; etwas anderes galt früher für Befreiungsversicherungen von Handwerkern, BSGE a.a.O. 245 ff. RVO).

    Wie weit dabei die Altersgrenze "vorgezogen" werden konnte, kann hier offen bleiben (nach BSGE 23, 241, 243 konnte die Fälligkeit einer Kapitalversicherung "lange vor dem Eintritt des 65. Lebensjahres liegen", in dem damals entschiedenen Fall lag sie bei Vollendung des 60. Lebensjahres, a.a.O. S. 247).

    Etwas anderes folgt auch nicht daraus, daß der Gesetzgeber es den unter die genannte Vorschrift fallenden Angestellten überlassen hat, "die Vorsorge für den Fall des Alters und des Todes in eigener Verantwortung zu gestalten" (BSGE 23, 241, 244).

  • BAG, 20.08.2002 - 9 AZR 235/01

    Tarifvertragliche Übergangsversorgung

    Weitere Voraussetzungen waren durch diesen Versicherungsvertrag nicht zu erfüllen (grundlegend: BSG 13. August 1965 - 11/1 RA 207/62 - BSGE 23, 241).
  • BSG, 31.10.1991 - 7 RAr 84/90

    Erlöschen des Arbeitgeberanspruchs auf Zuschüsse zu den Vorruhestandsleistungen

    Angesichts des Zwecks der Vorschrift, Arbeitnehmer, die von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit sind, bezüglich der Dauer des zu bezuschussenden Vorruhestandsgeldes nicht zu begünstigen, und der Gesetzesmotive, wonach die Vorschrift insbesondere bei Arbeitnehmern Bedeutung hat, deren Altersversorgung auf einer von der Angestelltenversicherung befreienden Lebensversicherung beruht (BT-Drucks aaO), ist es unerheblich, ob als Leistungen aus der befreienden Versicherung eine Rente oder ein Kapitalbetrag vorgesehen ist (in diesem Sinne auch BAGE 60, 22, 27); denn auch der Abschluß einer auf einen Kapitalbetrag lautenden privaten Lebensversicherung berechtigte 1957 und 1965 bei Anhebungen und 1968 bei Wegfall der Pflichtversicherungsgrenze Angestellte, die bislang nicht versicherungspflichtig waren, sich von der neu eintretenden Versicherungspflicht befreien zu lassen, wenn nur der aufgewendete Beitrag für die Versicherung mindestens den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung entsprach (vgl Art. 2 § 1 AnVNG in den verschiedenen Fassungen; BSGE 23, 241 = SozR Nr. 3 zu Art. 2 § 1 AnVNG).

    Hat der Beigeladene nicht nur im Zeitpunkt der Befreiung von der Versicherungspflicht, sondern durchgehend bis zur Inanspruchnahme der Lebensversicherung mindestens soviel aufgewendet, wie für ihn Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen gewesen wären, was von Gesetzes wegen nicht gewährleistet war (vgl BSGE 23, 241, 242 f = SozR Nr. 3 zu Art. 2 § 1 AnVNG), entschädigt die Lebensversicherung zwar, was der Beigeladene aufgrund an sich versicherungspflichtiger Beschäftigung seit dem 1. Juli 1965 für sein Alter erwirtschaftet hat.

  • BSG, 19.12.1995 - 4 RLw 2/95

    Kapitallebensversicherung als Befreiungstatbestand nach § 85 Abs. 3 Nr. 3 ALG

    Eine Wahlmöglichkeit war nur denjenigen eingeräumt, die wegen ihrer wirtschaftlichen Lage eines Schutzes gegen die Wechselfälle des Lebens - ebenso wie die Bäuerin - nicht bedurften; diesem Personenkreis war entsprechend dem freiheitlichen Charakter des sozialen Rechtsstaats die individuelle Eigenverantwortung und ein Spielraum für eine private Eigeninitiative zuerkannt worden (vgl BSGE 23, 241, 246 = SozR Nr. 3 zu Art. 2 § 1 AnVNG; SozR 5755 Art. 2 § 1 Nr. 6 S 22).

    Berücksichtigt man also zudem, daß bei der Kodifikation des ALG bereits eine gefestigte Rechtsprechung zur Auslegung des im Vergleich zu § 85 Abs. 3 (und 4) Nr. 3 ALG im wesentlichen gleichlautenden Befreiungstatbestandes in Art. 2 § 1 Abs. 1 Buchst b AnVNG bestand (vgl ua BSGE 23, 241 ff = SozR Nr. 3 zu Art. 2 § 1 AnVNG und Beschluß des BSG vom 7. Februar 1990 - 1 BA 213/89 -), so wird deutlich, daß der Gesetzgeber eine andere Formulierung gewählt hätte, wenn er eine über eine Kapitallebensversicherung hinausgehende Sicherung der Bäuerin in § 85 Abs. 3 Nr. 3 bzw Abs. 4 Nr. 3 ALG gewollt hätte.

  • BSG, 24.04.1997 - 11 RAr 23/96

    Ruhen des Arbeitslosengeldes und der Arbeitslosenhilfe bei Kapitalauszahlung

    Jedenfalls hat es der Gesetzgeber den unter die genannte Vorschrift fallenden Angestellten überlassen, "die Vorsorge für den Fall des Alters und des Todes in eigener Verantwortung zu gestalten" (BSGE 23, 241, 244 = SozR Nr. 3 zu Art. 2 § 1 AnVNG).
  • BGH, 27.10.1976 - IV ZR 136/75

    Einbeziehung einer Lebensversicherung in den Zugewinnausgleich

    Die Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht bleibt auch dann bestehen, wenn ihre Voraussetzungen später wegfallen, ja selbst wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten aus dem Versicherungsvertrag nicht erfüllt und damit den Versicherungsschutz aufs Spiel setzt (vgl. §§ 38, 39 VVG und zu alledem BSGE 23, 241, 243 f.).

    Vielmehr entspricht es gerade dem freiheitlichen Charakter des sozialen Rechtsstaats, individuelle Eigenverantwortlichkeit für eine bestimmte Gruppe von Angestellten, die wegen ihrer wirtschaftlichen und sozialen Lage eines Schutzes gegen die Wechselfälle des Lebens nicht unbedingt bedürfen, und einen Spielraum für private Initiative anzuerkennen (in diesem Sinne mit Recht auch BSGE 23, 241, 246).

  • BSG, 22.05.1985 - 1 RS 1/84

    Zuschuß zur privaten Lebensversicherung - Versicherungspflicht in der

    Es kommt insoweit lediglich darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt eine befreiende Lebensversicherung abgeschlossen war, für die ebensoviel aufzuwenden war, wie Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen gewesen wären (BSGE 23, 241, 244; 31, 131, 133 mwN).
  • BVerfG, 03.07.1974 - 1 BvL 18/73

    Verfassungswidrigkeit der Unverzichtbarkeit auf Befreiung von der

    Eine entsprechende Klarstellung wäre angesichts der Rechtsprechung der Sozialgerichte geboten gewesen, die hinsichtlich der Annahme von nicht ausdrücklich vorgesehenen Verzichtsmöglichkeiten sehr zurückhaltend ist (BSG 23, 241 [244]; BSG, SozR, Nr. 1 und 2. RVÄndG Art. 2 § 1).
  • BSG, 25.08.1982 - 12 RK 69/81

    Befreiung von der Versicherungspflicht; Befreiungsbescheid; Begünstigender

    Wie das BSG (Urteil vom 13. August 1965 - 11/1 RA 207/62 -, BSGE 23, 241, 244) bereits vor Erlaß des Bescheides vom 14. Februar 1966 entschieden hatte, war zwar ein solches Verzichtrecht gesetzlich nicht vorgesehen.
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